{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-100_2017-06-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4aff80f3a0a85564832d6eda83142b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.06.2017 BKBES.2016.100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:41:30", "Checksum": "09bca393c4edc510196a1feffbdc204a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.06.2017 BKBES.2016.100\nRegeste:\nEntschädigung\n\nII.\n1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die im Urteil des Amtsgerichts vorgenommene Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist zulässig (Art. 135 Abs. 3 und 393 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n2.1 Mit seiner dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern eingereichten Honorarnote (Beilage 2 zur Beschwerde vom 19. August 2016) machte der Beschwerdeführer einen Aufwand von 126.2 Stunden à CHF 180.00 = CHF 22‘716.00 zuzüglich Auslagen von CHF 1‘558.00 und 8 % Mehrwertsteuer von CHF 1‘941.90, insgesamt eine Entschädigung von CHF 26‘215.90, geltend. Im angefochtenen Urteil wurde die Entschädigung auf CHF 17‘493.20 reduziert.\nGemäss § 158 Abs. 1 GT setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Gemäss § 158 Abs. 3 GT beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Reiseauslagen gilt § 157 Abs. 3 (§ 158 Abs. 5 GT). Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbillets 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden (§ 157 Abs. 3 GT). Diese beträgt CHF 0.70 (§ 161 lit. a GAV).\n2.2 Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c). Die Bemessung resp. die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen sind im Folgenden auf ihre Angemessenheit bzw. auf Ermessenüberschreitungen zu prüfen.\n3. Die im angefochtenen Urteil vorgenommenen Kürzungen des Honorars des amtlichen Verteidigers sind wie folgt zusammenzufassen:\n3.1 04.07.2014 Kopieren von Akten (6 h à CHF 120.00, 1‘400 Kopien (im Urteil [S. 84] vermerkt mit 480 Minuten;\n3.2 18.07.2014 An- und Rückfahrt Besuch U-Haft (2 x 55 km), 30 Minuten\n08.08.2014 Besuch Klient in U-Haft, 30 Minuten\nAn- und Rückfahrt Besuch U-Haft, 30 Minuten\n08.10.2014 An- und Rückfahrt Besuch U-Haft (2 x 55 km), 30 Minuten\n10.10.2014 An- und Rückfahrt Schlusseinvernahme SO, 30 Minuten\n22.06.2015 Besuch Klient in U-Haft inkl. An- und Rückfahrt, 30 Minuten\nAn- und Rückfahrt UG SO (2 x 55 km), 90 Minuten\n21.07.2016 An- und Rückfahrt Besuch U-Haft, 30 Minuten\n26.07.2016 An- und Rückfahrt RA SO, 30 Minuten\n27.07.2016 An- und Rückfahrt RA SO (2 x 55 km), 30 Minuten\n3.3 18.07.2014 Aktenstudium, 120 Minuten\n07.08.2014 Aktenstudium, 30 Minuten\n19.07.2016 Aktenstudium\n20.07.2016 Aktenstudium\n21.072016 Aktenstudium\nAktenstudium zusammengefasst 540 Minuten\n3.4 21.07.2016 Vorbereitung Hauptverhandlung\n22.07.2016 Vorbereitung Hauptverhandlung\n23.07.2016 Vorbereitung Hauptverhandlung\n25.07.2016 Vorbereitung Hauptverhandlung\nVorbereitung Hauptverhandlung zusammengefasst 960 Minuten\n3.5 21.07.2014 Stellungnahme Haftverlängerung, 30 Minuten zusätzlich\n3.6 30.07.2014 Eingang Hafturteil mit Begründung, 25 Minuten\n3.7 10.10.2014 Schlusseinvernahme UG Solothurn, 60 Minuten\n3.8 17.10.2014 Eingang Kurzgutachten, Studium und Verfügung inkl. Weiterleitung, 20 Minuten\n3.9 28.11.2014 Eingang psychiatrisches Gutachten inkl. Studium und Weiterleitung, 30 Minuten\n3.10 07.01.2015 Kopie Schlusseinvernahme an Klient, 15 Minuten\n3.11 10.02.2015 Übersetzung der Anklage auf Französisch, 60 Minuten\n3.12 27.07.2016 Urteilseröffnung RA SO, 45 Minuten zusätzlich\n4.1 Kopieren Akten (6h à CHF 120.00) 1400 Kopien\n4.1.1 Im angefochtenen Entscheid ist dazu ausgeführt, dieser Aufwand betreffe Kanzleiarbeit, die bereits im Stundenansatz des Anwalts enthalten sei und nicht zusätzlich vergütet werde. Das Gleiche gelte für den Aufwand von 15 Minuten für das Kopieren der Schlusseinvernahme (7. Januar 2015) von 15 Minuten.\nDer Beschwerdeführer führt in der Beschwerde dazu aus (Seite 7 unten), er habe diesen Aufwand zum Stundenansatz von CHF 120.00 in Rechnung gestellt. Er verfüge nicht über ein Sekretariat und verrichte alle Sekretariatsarbeiten selber. Es sei ihm klar, dass er dafür nicht das volle Anwaltshonorar in Rechnung stellen könne. Der Ansatz von CHF 120.00 entspreche dem üblichen Ansatz für Sekretariatsarbeiten. Im angefochtenen Entscheid sei ausgeführt, dass der Aufwand für Kanzleiarbeit im Stundenansatz des Anwaltes enthalten sei. Dieser Aufwand müsse in irgendeiner Art vergütet werden.\nDer Amtsgerichtspräsident führt aus, der Beschwerdeführer habe zwar für den Aufwand vom 4. Juli 2014 in der Honorarnote 6 Stunden à CHF 120.00 geltend gemacht, effektiv aber 8 Stunden à CHF 180.00 verlangt. Da es sich um Kanzleiaufwand handle, welcher im Stundenansatz von CHF 180.00 enthalten sei, sei der Zeitaufwand um 480 Minuten zu kürzen und jener vom 7. Januar 2015 von 15 Minuten zu streichen."}