{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-100_2017-06-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4aff80f3a0a85564832d6eda83142b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.06.2017 BKBES.2016.100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:41:30", "Checksum": "09bca393c4edc510196a1feffbdc204a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.06.2017 BKBES.2016.100\nRegeste:\nEntschädigung\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 28. Juni 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Frey\nOberrichter Müller\nGerichtsschreiber von Arx\nIn Sachen\nBeschwerdeführer\nAmtsgericht Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Entschädigung\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. In der Sache gegen B.___ erkannte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern im Urteil vom 27. Juli 2016 mit Bezug auf die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) unter anderem Folgendes:\n14. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt A.___, […], wird auf CHF 17‘493.20 (Honorar CHF 14‘841.00, Auslagen CHF 1‘356.40, MWSt. CHF 1‘295.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5, somit CHF 13‘994.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).\nDie Urteilsanzeige wurde dem Beschwerdeführer am 9. August 2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 19. August 2016 erhob er Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:\n1. Es sei die Ziffer 14 des Urteils vom 27. Juli 2016 des Richteramtes Solothurn-Lebern aufzuheben und es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers auf CHF 26‘215.90 (inkl. Auslagen von CHF 1‘558.00 und MWSt von CHF 1‘941.90) festzusetzen.\n2. Eventuell: Es sei die Ziffer 14 des Urteils vom 27. Juli 2016 des Richteramtes Solothurn-Lebern aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nProzessuales:\n3. Es sei dem Beschwerdeführer nach Vorliegen des begründeten Urteils vom 27. Juli 2016 des Richteramtes Solothurn-Lebern eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\nMit Verfügung vom 22. August 2016 wurde festgestellt, es sei gegen das Urteil vom 27. Juli 2016 Berufung angemeldet worden. Das Beschwerdeverfahren wurde bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens sistiert.\nMit Verfügung vom 7. März 2017 wurde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben und dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung Frist gesetzt.\n2. Innert mehrfach erstreckter Frist reicht der Beschwerdeführer die Eingabe vom 18. April 2017 – bezeichnet als Beschwerde – ein, dies mit folgenden Rechtsbegehren:\n1. Es sei die Ziffer 14 des Urteils vom 27. Juli 2016 des Richteramtes Solothurn-Lebern aufzuheben und es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers auf CHF 26‘215.90 (inkl. Auslagen von CHF 1‘558.00 und MWSt. von CHF 1‘941.90) festzusetzen.\n2. Eventuell: Es sei die Ziffer 14 des Urteils vom 27. Juli 2016 des Richteramtes Solothurn-Lebern aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\nMit seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2017 beantragte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern:\n1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\nMit seiner Replik vom 17. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an den in den Eingaben vom 19. August 2016 und 18. April 2017 gestellten Anträgen fest.\n"}