Auch der Umstand, dass der Aufenthaltsort des Opfers dem Beschwerdeführer nicht bekannt ist, vermag in keiner Weise Gewähr dafür bieten, dass er nicht in der Lage wäre, sie unter Druck zu setzen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anträge der Staatsanwaltschaft «reine Schikane» darstellen. Derzeit ist es angebracht, vor einer allfälligen Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs zumindest abzuwarten, ob und in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angefochten bleibt. Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 19. Januar 2015 (BKBES.2014.135)