Wenn X. bereits aus der Sicherheitshaft kolludiert hat (diesbezüglich wird auf die Beilage zur Stellungnahme vom 16. Dezember 2014, AS 209 verwiesen), wie in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2014 und in der Beschwerde geltend gemacht wurde, kann daraus nicht gefolgert werden, dass Druckausübungen unter dem gelockerten Regime des vorzeitigen Strafvollzugs keine Wirkungen mehr zu entfalten vermöchten. Auch der Umstand, dass der Aufenthaltsort des Opfers dem Beschwerdeführer nicht bekannt ist, vermag in keiner Weise Gewähr dafür bieten, dass er nicht in der Lage wäre, sie unter Druck zu setzen.