Es kann diesbezüglich auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 E. 4.4.1), gemäss welcher Beweiserhebungen im Rechtsmittelverfahren unter gewissen Umständen zu wiederholen sind. Wenn X. bereits aus der Sicherheitshaft kolludiert hat (diesbezüglich wird auf die Beilage zur Stellungnahme vom 16. Dezember 2014, AS 209 verwiesen), wie in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2014 und in der Beschwerde geltend gemacht wurde, kann daraus nicht gefolgert werden, dass Druckausübungen unter dem gelockerten Regime des vorzeitigen Strafvollzugs keine Wirkungen mehr zu entfalten vermöchten.