Es kann diesbezüglich auf jene Stellungnahme und auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden, welche nachvollziehbar sind. 3.4 Demgegenüber vermögen die Ausführungen in der Stellungnahme der Verteidigerin vom 7. Januar 2015 die Befürchtungen betreffend der Kollusionsgefahr nicht zu zerstreuen. Ob keine Beweisanträge mehr gestellt werden, wird sich erst im Berufungsverfahren erweisen, wenn feststeht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils von beiden Berufungsklägern verlangt werden (wie bereits erwähnt hat auch die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet). Es ist im Übrigen denkbar, dass im Berufungsverfahren auch das Opfer nochmals zu befragen ist.