Seitens der Staatsanwaltschaft wurde zu Recht geltend gemacht, dass sie in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 die Kollusionsgefahr geltend gemacht habe. Es war deshalb nicht zulässig, auf die früheren Haftentscheide zu verweisen, in welchen dieser Haftgrund keine Rolle gespielt hatte. Massgeblich war zu diesem Zeitpunkt, ob der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Strafvollzug erlaubte. Das ist nicht der Fall. Es kann diesbezüglich auf jene Stellungnahme und auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden, welche nachvollziehbar sind. 3.4