Nicht einer Rechtskraft unterliegen jedenfalls die Begründungen dieses und der früheren Entscheide. Dass der spezielle Haftgrund der Kollusionsgefahr bei diesen Entscheiden keine Rolle mehr spielte, kann nicht dazu führen, dass er bei der Frage, ob der vorzeitige Strafvollzug zu gewähren ist oder nicht, nicht mehr berücksichtigt werden kann. Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann der vorzeitige Strafvollzug bewilligt werden, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Dies zu prüfen obliegt dem für die Bewilligung zuständigen Gericht. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde zu Recht geltend gemacht, dass sie in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 die Kollusionsgefahr geltend gemacht habe.