Das kann namentlich bei Kollusions- und Fluchtgefahr zutreffen. Bei der Prüfung der Haftgründe und der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher Verurteilung ist dem fortgeschrittenen Verfahrenstand Rechnung zu tragen (Marc Forster in: Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 231 StPO N 4 f.). 3.3 Die Haftanordnung durch das Amtsgericht im Entscheid vom 17. September 2014 blieb unangefochten. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern diese Anordnung rechtskräftig ist. Nicht einer Rechtskraft unterliegen jedenfalls die Begründungen dieses und der früheren Entscheide.