231 StPO erfüllt sein müssen. Das Ziel der Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs und damit primär der Hinderung von Flucht steht bei erstinstanzlichen Verurteilungen im Vordergrund. Falls nach erfolgter erstinstanzlicher Verurteilung Haftgründe (gemäss Art. 221 StPO) bestehen (oder weiterdauern), können diese die Ziele eines allfälligen Berufungsverfahrens gefährden, insbesondere die Erforschung der Wahrheit bzw. die Aufklärung von schweren Delikten. Das kann namentlich bei Kollusions- und Fluchtgefahr zutreffen.