Vorliegend sind die Umstände nicht gleich. Die Sicherheitshaft wurde (zuletzt) vom Amtsgericht in Anwendung von Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO angeordnet. Die dort genannten Kriterien (lit. a und b) bilden aber keine selbständigen Haftgründe im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101). Sie verdeutlichen (im Verfahrensstadium nach dem erstinstanzlichen Urteil) vielmehr besondere prozessuale Aspekte im Hinblick auf die gesetzlichen Haftgründe von Art. 221 StPO, welche auch bei Entscheiden nach Art. 231 StPO erfüllt sein müssen.