Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) gestützt. Nach dieser Bestimmung sei Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sei und Wiederholungsgefahr vorliege. Das Zwangsmassnahmengericht habe den Haftgrund der Wiederholungsgefahr aber verneint. Die Staatsanwaltschaft habe diesbezüglich weder vor der Vorinstanz noch im bundesgerichtlichen Verfahren etwas vorgebracht. Die Vorinstanz habe sich zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht geäussert. Das Bundesgericht habe bei dieser Sachlage keinen Anlass, von sich aus den Haftgrund der Wiederholungsgefahr aufzugreifen. Vorliegend sind die Umstände nicht gleich.