Diese wurde gutgeheissen. Aus den Erwägungen: 3.2 Wie soeben dargelegt, erfolgten die Anordnung der Sicherheitshaft durch das Haftgericht und die Haftverlängerung vom 24. Juni 2014 wegen des speziellen Haftgrunds der Fluchtgefahr. Diese Haft endete mit dem Entscheid des Amtsgerichts vom 17. September 2014, dass X. zur Sicherung des Vollzugs in Haft behalten werde. Im Entscheid 1B_570/2011 hat das Bundesgericht festgestellt, die Staatsanwaltschaft habe ihr Haftverlängerungsgesuch auf Art. 221 Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) gestützt.