Kollusionsgefahr war in diesen Haftverfahren nicht mehr geltend gemacht worden. Im Nachgang der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bewilligte das Amtsgericht in einem separaten Beschluss den vorzeitigen Strafvollzug. Die Staatsanwaltschaft hatte sich in ihrer Stellungnahme dagegen ausgesprochen, wobei sie den speziellen Haftgrund der Kollusionsgefahr – wie in den ersten Haftverfahren – wiederum geltend machte. Sie erhob gegen die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs Beschwerde. Diese wurde gutgeheissen.