Art. 221 StPO. Der spezielle Haftgrund der Kollusionsgefahr kann, wenn die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs umstritten ist, neu (wieder) geltend gemacht werden, auch wenn in den vorausgegangenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaftverfahren nur der spezielle Haftgrund der Fluchtgefahr geltend gemacht worden war. Sachverhalt: Die beschuldigte Person befand sich im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Sicherheitshaft, welche gemäss den letzten Verfügungen das Haftgerichts (Zwangsmassnahmengericht) auf dem speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr beruhte. Kollusionsgefahr war in diesen Haftverfahren nicht mehr geltend gemacht worden.