{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2014-135_2015-01-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126932&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "92107c9c9b58fd652d5ac60400ff1812"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2014.135", "wieder"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.01.2015 BKBES.2014.135 (wieder)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:27", "Checksum": "7612356367178ea39be2051a352c311f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.01.2015 BKBES.2014.135 (wieder)\nRegeste:\nBewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges\n\n\n3.4 Demgegenüber vermögen die Ausführungen in der Stellungnahme der Verteidigerin vom 7. Januar 2015 die Befürchtungen betreffend der Kollusionsgefahr nicht zu zerstreuen. Ob keine Beweisanträge mehr gestellt werden, wird sich erst im Berufungsverfahren erweisen, wenn feststeht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils von beiden Berufungsklägern verlangt werden (wie bereits erwähnt hat auch die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet). Es ist im Übrigen denkbar, dass im Berufungsverfahren auch das Opfer nochmals zu befragen ist. Es kann diesbezüglich auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 E. 4.4.1), gemäss welcher Beweiserhebungen im Rechtsmittelverfahren unter gewissen Umständen zu wiederholen sind. Wenn X. bereits aus der Sicherheitshaft kolludiert hat (diesbezüglich wird auf die Beilage zur Stellungnahme vom 16. Dezember 2014, AS 209 verwiesen), wie in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2014 und in der Beschwerde geltend gemacht wurde, kann daraus nicht gefolgert werden, dass Druckausübungen unter dem gelockerten Regime des vorzeitigen Strafvollzugs keine Wirkungen mehr zu entfalten vermöchten. Auch der Umstand, dass der Aufenthaltsort des Opfers dem Beschwerdeführer nicht bekannt ist, vermag in keiner Weise Gewähr dafür bieten, dass er nicht in der Lage wäre, sie unter Druck zu setzen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anträge der Staatsanwaltschaft «reine Schikane» darstellen. Derzeit ist es angebracht, vor einer allfälligen Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs zumindest abzuwarten, ob und in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angefochten bleibt.\nObergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 19. Januar 2015 (BKBES.2014.135)"}