Vorliegend sind andere Umstände zu beachten. Sowohl der Beschuldigte als auch die Firma, welchen Rechte am Personenwagen zustehen sollen, befinden sich in der Schweiz. Wie schon ausgeführt, ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte über den Personenwagen, wenn er freigegeben würde, ungehindert verfügen könnte. Angesichts seiner Vorstrafen kann in keiner Weise von einer gesetzestreuen Person gesprochen werden. Die Befürchtung, dass er den Personenwagen dem Zugriff der Behörden entziehen könnte und würde, ist nicht zu vernachlässigen. Die Beschlagnahme erweist sich deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig.