Es wäre für ihn allerdings ein Leichtes, das Fahrzeug nach seiner Freigabe in sein Heimatland zu überführen, was eine allfällige Einziehung jedenfalls erschweren dürfte. Eine mildere Massnahme, den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf das Fahrzeug zu sichern, sei nicht ersichtlich. Insgesamt erscheine die Beschlagnahme daher unter diesem Gesichtspunkt (gerade noch) vertretbar. Die Strafverfolgungsbehörden würden allerdings dem Umstand, dass die Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit heikel erscheinen könnte, durch eine besonders beförderliche Verfahrensführung Rechnung zu tragen haben. Vorliegend sind andere Umstände zu beachten.