36 Abs. 3 BV) müsse die Beschlagnahme des Fahrzeugs geeignet und erforderlich sein, um dessen Einziehung sicherzustellen (BGE 139 IV 250 E. 2.4). Dort ging es um einen solventen, in geordneten Verhältnissen lebenden und – ausserhalb des Strassenverkehrs – gesetzestreuen, deutschen Staatsangehörigen, von welchem erwartet werden könne, dass er sich den Konsequenzen einer allfälligen Verurteilung unterziehe. Es wäre für ihn allerdings ein Leichtes, das Fahrzeug nach seiner Freigabe in sein Heimatland zu überführen, was eine allfällige Einziehung jedenfalls erschweren dürfte.