SVG könne an die bisherige Praxis angeknüpft werden. Danach habe das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährde bzw. ob dessen Einziehung geeignet sei, ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3). Diese Fragen zur Problematik einer allfälligen Einziehung sind nicht abschliessend zu klären, das wird Sache des Strafrichters sein (BGE 139 IV 250 E. 2.3.4). (…) 7. Das Bundesgericht hat weiter ausgeführt, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV)