Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnungen, die weiterhin Geltung beanspruchen kann, setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme sind nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen (BGE 139 IV 250 E. 2.1). (…) Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit.