damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde, und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Gemäss Art. 90a Abs. 2 SVG kann das Gericht die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten festlegen. Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO (Strafprozessordnung, SR 312.0) kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO).