Vorliegend wurde – wenn davon ausgegangen wird, dass die Signalisation nicht verbindlich war – die massgebliche Geschwindigkeit um einen Stundenkilometer unterschritten. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte wusste, dass sich in jenem Bereich eine Baustelle befand (…) und er trotzdem mit der krass übersetzten Geschwindigkeit fuhr und dabei den Kopf notabene bei der Arbeit hatte, war die Fahrweise in höchstem Masse unverantwortlich. Es ist deshalb jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass der Strafrichter auf die Verwirklichung des Tatbestands gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG erkennen wird. 5. Gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn: