Wie oben dargelegt, bestimmt Art. 90 Abs. 4 SVG, der Tatbestand gemäss Abs. 3 sei in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten werde, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h betrage. Das «in jedem Fall» bedeutet, dass der Tatbestand auch erfüllt sein kann, wenn die massgebliche Geschwindigkeit in geringerem Masse überschritten wird. Vorliegend wurde – wenn davon ausgegangen wird, dass die Signalisation nicht verbindlich war – die massgebliche Geschwindigkeit um einen Stundenkilometer unterschritten.