{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2013-72_2013-07-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=122183&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "43806982b6e86946f3df3043a1301542"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2013.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.07.2013 BKBES.2013.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschlagnahmung eines Personenwagens"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:36", "Checksum": "3934893d9309247b5787adeb852c8d13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.07.2013 BKBES.2013.72\nRegeste:\nBeschlagnahmung eines Personenwagens\n\n\n7. Das Bundesgericht hat weiter ausgeführt, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) müsse die Beschlagnahme des Fahrzeugs geeignet und erforderlich sein, um dessen Einziehung sicherzustellen (BGE 139 IV 250 E. 2.4). Dort ging es um einen solventen, in geordneten Verhältnissen lebenden und – ausserhalb des Strassenverkehrs – gesetzestreuen, deutschen Staatsangehörigen, von welchem erwartet werden könne, dass er sich den Konsequenzen einer allfälligen Verurteilung unterziehe. Es wäre für ihn allerdings ein Leichtes, das Fahrzeug nach seiner Freigabe in sein Heimatland zu überführen, was eine allfällige Einziehung jedenfalls erschweren dürfte. Eine mildere Massnahme, den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf das Fahrzeug zu sichern, sei nicht ersichtlich. Insgesamt erscheine die Beschlagnahme daher unter diesem Gesichtspunkt (gerade noch) vertretbar. Die Strafverfolgungsbehörden würden allerdings dem Umstand, dass die Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit heikel erscheinen könnte, durch eine besonders beförderliche Verfahrensführung Rechnung zu tragen haben.\nVorliegend sind andere Umstände zu beachten. Sowohl der Beschuldigte als auch die Firma, welchen Rechte am Personenwagen zustehen sollen, befinden sich in der Schweiz. Wie schon ausgeführt, ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte über den Personenwagen, wenn er freigegeben würde, ungehindert verfügen könnte. Angesichts seiner Vorstrafen kann in keiner Weise von einer gesetzestreuen Person gesprochen werden. Die Befürchtung, dass er den Personenwagen dem Zugriff der Behörden entziehen könnte und würde, ist nicht zu vernachlässigen. Die Beschlagnahme erweist sich deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig.\nObergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 11. Juli 2013 (BKBES.2013.72)\nBestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1B_275/2013 vom 28. Oktober 2013."}