{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2013-72_2013-07-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=122183&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "43806982b6e86946f3df3043a1301542"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2013.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.07.2013 BKBES.2013.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschlagnahmung eines Personenwagens"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:36", "Checksum": "3934893d9309247b5787adeb852c8d13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.07.2013 BKBES.2013.72\nRegeste:\nBeschlagnahmung eines Personenwagens\n\nSOG 2013 Nr. 13\nArt. 90a SVG, Art. 196 ff. StPO. Die Beschlagnahme eines Personenwagens wegen des Verdachts auf eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung ist zulässig, wenn vom Beschuldigten aufgrund mehrerer Vorstrafen nicht von einer gesetzestreuen Person gesprochen werden kann und diese nach Freigabe frei über den Personenwagen verfügen könnte.\nSachverhalt:\nDer Beschwerdeführer wurde im Bereich einer von einer Baufirma installierten Höchstgeschwindigkeits-Signalisation von 60 km/h von einer polizeilichen Radarkontrolle mit 145 km/h erfasst. Im Rahmen der eröffneten Untersuchung wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung ordnete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahmung des Personenwagens «Porsche Panamera 4S» an. Die Beschwerdekammer weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n3. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG ist Abs. 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt.\n4. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die im Bereich der erfolgten Radarkontrolle geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit (ausserorts) von 80 km/h um 59 km/h überschritten hat. Der Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG könnte auch bejaht werden, wenn nicht auf die umstrittene Signalisation (60 km/h) abgestellt würde. Wie oben dargelegt, bestimmt Art. 90 Abs. 4 SVG, der Tatbestand gemäss Abs. 3 sei in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten werde, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h betrage. Das «in jedem Fall» bedeutet, dass der Tatbestand auch erfüllt sein kann, wenn die massgebliche Geschwindigkeit in geringerem Masse überschritten wird. Vorliegend wurde – wenn davon ausgegangen wird, dass die Signalisation nicht verbindlich war – die massgebliche Geschwindigkeit um einen Stundenkilometer unterschritten. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte wusste, dass sich in jenem Bereich eine Baustelle befand (…) und er trotzdem mit der krass übersetzten Geschwindigkeit fuhr und dabei den Kopf notabene bei der Arbeit hatte, war die Fahrweise in höchstem Masse unverantwortlich. Es ist deshalb jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass der Strafrichter auf die Verwirklichung des Tatbestands gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG erkennen wird.\n5. Gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:\ndamit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde, und\nder Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.\nGemäss Art. 90a Abs. 2 SVG kann das Gericht die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten festlegen.\nAls Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO (Strafprozessordnung, SR 312.0) kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme ist u.a. im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnungen, die weiterhin Geltung beanspruchen kann, setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme sind nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen (BGE 139 IV 250 E. 2.1). (…)\nDas Bundesgericht hat ausgeführt, die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften bei Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel gegeben sein. Die Einziehung sei aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern falle auch bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht. Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG könne an die bisherige Praxis angeknüpft werden. Danach habe das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährde bzw. ob dessen Einziehung geeignet sei, ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3). Diese Fragen zur Problematik einer allfälligen Einziehung sind nicht abschliessend zu klären, das wird Sache des Strafrichters sein (BGE 139 IV 250 E. 2.3.4). (…)"}