Eine Ausnahme stellt hier Y. dar, welcher am 6. September 2013 in der Zeit von 08.30 – 11.15 Uhr in Anwesenheit von Rechtsanwalt X. polizeilich befragt wurde. 4.5 Auch aus dem Umstand, dass vorliegend die Strafverfolgungsbehörden die Erhebungen, welche zur Nichtanhandnahme führten, nicht sofort vornahmen, kann nicht auf die Haftpflicht des Staates geschlossen werden. Es ist zu wiederholen, dass nicht die Strafverfolgungsbehörden die Anzeige publik und damit die aufwändige Kommunikation der Standpunkte der Angezeigten notwendig machten. Schaden wurde allenfalls durch die Anzeige und nicht durch staatliches Handeln bewirkt.