b StPO zu verweisen. Zu entschädigen sind allenfalls wirtschaftliche Einbussen, die ihr – der beschuldigten Person – aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die Beschwerdeführer mussten sich allenfalls an der kommunikativen Verarbeitung der Folgen der Anzeige beteiligen, nicht aber am Strafverfahren. Eine Ausnahme stellt hier Y. dar, welcher am 6. September 2013 in der Zeit von 08.30 – 11.15 Uhr in Anwesenheit von Rechtsanwalt X. polizeilich befragt wurde.