Dort ist festgestellt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigten im Sinne der (mittlerweile zurückgezogenen) Anzeige strafbar gemacht haben könnten. Und: «Für das Vorliegen von Pflichtverletzungen und Vermögensschädigungen bzw. Täuschungen und Arglist besteht schlicht kein Verdacht». Aus diesen Äusserungen ist keine staatlich zu verantwortende Persönlichkeitsverletzung zu entnehmen. Davon abgesehen haben die Beschuldigten weder Freiheitsentzüge noch sonstige Zwangsmassnahmen erlitten. 4.4 Soweit wirtschaftliche Einbussen geltend gemacht wurden, ist auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu verweisen.