429 Abs. 1 lit. c StPO besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten hätten, für welche staatliches Handeln kausal wäre, erscheint als noch weiter her geholt. Die Verfahrenshandlungen waren nicht nur nicht widerrechtlich, sondern weitgehend inexistent. Mit Bezug auf die geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen kann denn auch auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden. Dort ist festgestellt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigten im Sinne der (mittlerweile zurückgezogenen) Anzeige strafbar gemacht haben könnten.