Der Antrag der Beschwerdeführer, der Staat habe ihnen die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Anwaltskosten) in der Höhe von insgesamt CHF 11‘476.50 zu entrichten, ist unbegründet. 4.2 Faktisch würde der Standpunkt der Beschwerdeführer darauf hinauslaufen, dass der Staat für jedes von einem Strafanzeiger initiierte Verfahren haftbar gemacht werden könnte. Querulatorische, mit grosser Sicherheit zur Nichtanhandnahme oder zur Einstellung führende Anzeigen würden zur Entschädigungspflicht des Staates führen. Das überdehnt die «angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte» gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bei Weitem.