Diesem Schreiben beigelegt finden Sie eine Kopie der Rückzugserklärung sowie der entsprechenden Medienmitteilung des Strafanzeigers.» Die entsprechenden Fakten wurden in der Folge auch medienöffentlich, wobei kommuniziert wurde, das Verfahren habe noch nicht abgeschlossen werden können. Seitens der Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren öffentlich gemacht. Es besteht auch kein Anlass, von solchem auszugehen. Der Antrag der Beschwerdeführer, der Staat habe ihnen die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Anwaltskosten) in der Höhe von insgesamt CHF 11‘476.50 zu entrichten, ist unbegründet.