Massgeblich ist allerdings, ob die Verfahrensrechte angemessen ausgeübt wurden. 4.1 Vorliegend ist offensichtlich, dass die Verteidigeraktivitäten nicht durch das Strafverfahren, sondern durch die Strafanzeige initiiert wurden und dies wegen des öffentlichen Interesses, welches die Strafanzeige bewirkt hatte oder zu bewirken drohte. Dass eben dieses und nicht das Strafverfahren an sich zu den Aktivitäten geführt hatte, ergibt sich aus den Akten. Rechtsanwalt X. führte in diversen Briefen, welche er an das berufliche Umfeld der Angezeigten gerichtet hatte, aus: «Dennoch habe ich den relevanten Sachverhalt geprüft und eine rechtliche Würdigung vorgenommen.