129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person allerdings berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Verteidigung zu betrauen, somit auch auf der Verfahrensstufe des polizeilichen Ermittlungsverfahrens. Dass eine Entschädigung der Verteidigeraufwendungen, welche auf dieser Verfahrensstufe entstanden sind, in Frage kommt, ergibt sich demnach primär aus dem Gesetz. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter Umständen eine Entschädigungspflicht des Staates nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 E. 2.2). Massgeblich ist allerdings, ob die Verfahrensrechte angemessen ausgeübt wurden.