429 Abs. 1 StPO setzt allerdings voraus, dass eine beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Grundsätzlich würde das bedeuten, dass eine Untersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet und somit ein hinreichender Tatverdacht bejaht wurde. Zuvor liegt ein Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 Abs. 1 StPO vor. Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person allerdings berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Verteidigung zu betrauen, somit auch auf der Verfahrensstufe des polizeilichen Ermittlungsverfahrens.