Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Entschädigung auch in Betracht fällt, wenn das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen wird (BGE 139 IV 241). Gemäss Art. 111 Abs. 1 StPO gilt als beschuldigte Person jene Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. Art. 429 Abs. 1 StPO setzt allerdings voraus, dass eine beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird.