Die dagegen erhobene Beschwerde wurde – mit Ausnahme eines Punkts – abgewiesen. Aus den Erwägungen: 3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Anspruch auf: a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.