SOG 2014 Nr. 11 Art. 429 StPO. Der Staat hat beschuldigte Personen nur zu entschädigen, wenn die Verfahrensrechte angemessen ausgeübt worden sind und wenn staatliches Handeln für eingetretenen Schaden und Verletzungen von persönlichen Verhältnissen kausal war. Sachverhalt: Die Beschwerdeführer wurden von einer Privatperson angezeigt, Vermögensdelikte begangen zu haben. Nachdem polizeiliche Ermittlungshandlungen im Sinne von Art. 306 StPO stattgefunden hatten, erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Angezeigten forderten vom Staat Entschädigungen, welche verweigert wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde – mit Ausnahme eines Punkts – abgewiesen.