{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2013-156_2014-01-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=123562&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "18becd84c318ad5eb194dc0f4b012855"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2013.156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.01.2014 BKBES.2013.156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigungen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:55", "Checksum": "28ad66dd1e4b87540e42fc81a2a67b31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.01.2014 BKBES.2013.156\nRegeste:\nEntschädigungen\n\n\n4.3 Dass die Beschwerdeführer im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten hätten, für welche staatliches Handeln kausal wäre, erscheint als noch weiter her geholt. Die Verfahrenshandlungen waren nicht nur nicht widerrechtlich, sondern weitgehend inexistent. Mit Bezug auf die geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen kann denn auch auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden. Dort ist festgestellt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigten im Sinne der (mittlerweile zurückgezogenen) Anzeige strafbar gemacht haben könnten. Und: «Für das Vorliegen von Pflichtverletzungen und Vermögensschädigungen bzw. Täuschungen und Arglist besteht schlicht kein Verdacht». Aus diesen Äusserungen ist keine staatlich zu verantwortende Persönlichkeitsverletzung zu entnehmen. Davon abgesehen haben die Beschuldigten weder Freiheitsentzüge noch sonstige Zwangsmassnahmen erlitten.\n4.4 Soweit wirtschaftliche Einbussen geltend gemacht wurden, ist auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu verweisen. Zu entschädigen sind allenfalls wirtschaftliche Einbussen, die ihr – der beschuldigten Person – aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die Beschwerdeführer mussten sich allenfalls an der kommunikativen Verarbeitung der Folgen der Anzeige beteiligen, nicht aber am Strafverfahren. Eine Ausnahme stellt hier Y. dar, welcher am 6. September 2013 in der Zeit von 08.30 – 11.15 Uhr in Anwesenheit von Rechtsanwalt X. polizeilich befragt wurde.\n4.5 Auch aus dem Umstand, dass vorliegend die Strafverfolgungsbehörden die Erhebungen, welche zur Nichtanhandnahme führten, nicht sofort vornahmen, kann nicht auf die Haftpflicht des Staates geschlossen werden. Es ist zu wiederholen, dass nicht die Strafverfolgungsbehörden die Anzeige publik und damit die aufwändige Kommunikation der Standpunkte der Angezeigten notwendig machten. Schaden wurde allenfalls durch die Anzeige und nicht durch staatliches Handeln bewirkt.\nObergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 15. Januar 2014 (BKBES.2013.156)"}