die Verfahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens sinngemäss anwendbar. Das kann nur bedeuten, dass gegen solche Entscheide des Jugendanwalts Einsprache (Art. 354 StPO bzw. Art. 32 Abs. 5 JStPO) erhoben werden kann, worauf im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 32 Abs. 6 JStPO das erstinstanzliche Gericht, vorliegend das Jugendgericht, zu entscheiden hat. Die dargestellte Verfahrensregelung lässt sich auch mit Art. 286 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) begründen: Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kinds neu fest oder hebt ihn auf.