Das ist im vorliegenden Fall insofern erfolgt, als das Jugendgericht unter Ziffer 4 seines Urteils die Elternbeiträge festsetzte. Es spricht nun nichts dagegen, die Zuständigkeit des Jugendanwalts für Anpassungen der Elternbeiträge im Sinne von § 34 Abs. 1 EG StPO zu bejahen, jedenfalls wenn es um eine Reduktion der Beiträge geht (§ 34 Abs. 2 EG StPO bestimmt das Jugendgericht von vornherein als zuständig, wenn es um gewisse Verschärfungen des Urteils geht). Nach § 34 Abs. 4 EG StPO sind wie erwähnt die Verfahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens sinngemäss anwendbar.