Entscheide über Elternbeiträge gehören ebenfalls zur Kategorie der nachträglichen richterlichen Entscheide oder Vollzugsentscheide. § 34 Abs. 4 EG StPO bestimmt nun, die Verfahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens sollen sinngemäss gelten, wenn der Jugendanwalt zuständig sei. Einschlägig im Zusammenhang mit Elternbeiträgen ist auch § 37 EG StPO: Die Behörde, welche Schutzmassnahmen anordnet, entscheidet über die Kostenbeteiligung der Jugendlichen und der Eltern. Das ist im vorliegenden Fall insofern erfolgt, als das Jugendgericht unter Ziffer 4 seines Urteils die Elternbeiträge festsetzte.