a StPO ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 39 Abs. 2 JStPO führt weitere Anordnungen und Verfügungen an, gegen welche die Beschwerde zulässig ist. Entscheide über die Anpassung von Elternbeiträgen gehören nicht dazu. Gemäss § 34 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Strafprozess- und Jugendstrafprozessordnung (EG StPO, BGS 321.3) ist der Jugendanwalt zuständig für die nachträglichen richterlichen Entscheide und die Vollzugsentscheide. Entscheide über Elternbeiträge gehören ebenfalls zur Kategorie der nachträglichen richterlichen Entscheide oder Vollzugsentscheide.