Der Jugendanwalt wies diesen Antrag ab, worauf die Eltern Beschwerde erhoben. Die Beschwerdekammer tritt auf die Beschwerde nicht ein und überweist die Akten an das kantonale Jugendgericht. Aus den Erwägungen: 2. Im Jugendstrafverfahren richten sich die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe nach Art. 393 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0 und Art. 39 Abs. 1 Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1]). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden.