SOG 2013 Nr. 14 Art. 354 StPO, Art. 32 Abs. 5 JStPO, § 34 Abs. 4 EG StPO. Eine Anpassung von Elternbeiträgen an Platzierungskosten im Nachgang zu einem Urteil des Jugendgerichts hat nach den Verfahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens zu erfolgen. Gegen Entscheide des Jugendanwalts kann Einsprache erhoben werden. Sachverhalt: Die Eltern des im Rahmen einer Schutzmassnahme in einer offenen Unterbringung (Art. 15 Abs. 1 Jugendstrafgesetz [JStG, SR 311.1] platzierten Jugendlichen beantragten, ihre Beitragspflicht an die Platzierungskosten sei aufzuheben. Der Jugendanwalt wies diesen Antrag ab, worauf die Eltern Beschwerde erhoben.