Beim jetzigen Stand der Dinge ist das nicht der Fall. Den noch bestehenden Strafanträgen kommt lediglich noch die Eigenschaft als Prozessvoraussetzung zu (BGE 129 IV 305, E. 4.2.3), auf welche die Strafantragsteller zwar noch Einfluss nehmen können, die aber nicht mehr mit deren Rechten als ehemalige Privatklägerschaft verbunden sind. Daraus folgt, dass die Strafantragsteller in der angefochtenen Verfügung im Verfahren zu Unrecht als Privatklägerschaft zugelassen wurden. Der Beschwerdeführer hat zu Recht eine Verletzung von Art. 120 Abs. 1 Satz 2 StPO gerügt. Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 29. August 2012 (BKBES.2012.74)