Mit Blick auf Art. 427 Abs. 2 StPO ist das vorliegend und allgemein wenig wahrscheinlich, können der antragstellenden Person Kosten doch nur auferlegt werden, sofern sie mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat und dies wenn die Voraussetzungen gemäss lit. a und b erfüllt sind. Sollte das Gericht eine solche Kostenauferlegung ins Auge fassen, müsste der antragstellenden Person – vorliegend den Beschwerdegegnern – das rechtliche Gehör gewährt werden, womit ihnen die Rechte gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO, z.B. Akteneinsicht, zu gewähren wären. Beim jetzigen Stand der Dinge ist das nicht der Fall.