Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Einer Strafantrag stellenden Person wäre ein solches Recht nur einzuräumen, wenn sie durch einen Entscheid beschwert würde, was bei einem ausdrücklich erklärten Verzicht auf die Straf- und Zivilklägerschaft nur dann der Fall sein könnte, wenn ihr Kosten auferlegt würden. Mit Blick auf Art.