Gemäss Art. 33 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Diese Bestimmung weist wie Art. 427 StPO darauf hin, dass die Verfahrensbeteiligung der antragsberechtigten Person mit dem Verzicht auf die Parteirolle im Straf- und im Zivilpunkt nicht beendet ist. Sie kann mit einem Rückzug des Strafantrags den Prozess beenden und insofern ist es auch folgerichtig, dass ihr auch dann Prozesskosten auferlegt werden können, wenn sie im Straf- und im Zivilpunkt verzichtet hat. Gemäss Art.