118 Abs. 2 StPO mehr vor. Was bleibt, ist die Rolle als Strafantragsteller und geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO), ohne die Verbindung mit jener der Privatklägerschaft. Die Strafantragsteller werden damit zu anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO. Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO stehen den anderen Verfahrensbeteiligten die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Wohl ist es denkbar, dass den Strafantragstellern in dieser Rolle Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Gemäss Art.